Gemeinderat Adelsheim

Seit geraumer Zeit werde ich bei verschiedenen Gelegenheiten, beim Einkaufen, Spazierengehen oder auf Veranstaltungen von verschiedenen Personen angesprochen und gefragt, ob es denn richtig sei, dass ich gegen die Stadt „schießen“ würde. Zuerst wusste ich nicht, was mit dieser kriegerischen Rhetorik gemeint war. Im Laufe des Gespräches stellte ich jedoch sofort fest, was die Personen, die mich ansprachen, meinten und ich klärte sie auf, dass ich lediglich von meinen Bürgerrechten Gebrauch gemacht habe (und dieses alles vor dem 24.02.2022 Ukraine Krieg), Gemeinderatsbeschlüsse, die meines Erachtens rechtswidrig waren, durch die zuständige Behörde (Stabsstelle Kommunales beim Landratsamt Mosbach) überprüfen zu lassen.

Diese waren:

Kann ein Bürgermeister einen WESENTLICHEN Tagesordnungspunkt streichen und ihn in eine nichtöffentliche Sitzung verlegen bzw. den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung geheim abstimmen lassen? (Gemeinderatssitzung vom 19.Okt. 2020).

Im Antwortschreiben der Stabsstelle Kommunales wird die Stadt Adelsheim (5.040 Einwohner) auf eine kleine Kommune herabgestuft (bis 2.000 Einwohner) und es wird von der Rechtsaufsichtsbehörde behauptet, dass Verleumdungen über einzelne Gemeinderäte in Umlauf gebracht worden sein sollen. Bei Verleumdung gibt es meiner Meinung nach nur eine Möglichkeit, nämlich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten und den einmaligen Vorfall gerichtlich klären zu lassen, um diesem Personenkreis die Grenzen der Meinungsfreiheit aufzuzeigen, sowie den/die Täter zur öffentlichen Richtigstellung aufzufordern.

Befangenheit in der Gemeinderatssitzung vom 22.02.2021:

Gemeinderäte beteiligten sich sehr intensiv an der Beratung, beeinflussten mit ihren Aussagen in der Sitzung massiv das Abstimmungsverhalten und erklärten sich dann bei der Abstimmung als befangen. Der Bürgermeister als Leiter der Gemeinderatssitzung akzeptierte diese Haltung der Mitglieder des Gemeinderats (siehe Antwortschreiben der Stabsstelle Kommunales vom 22.04.2021). Zu meiner Verwunderung muss ich hier zu Ausdruck bringen: im Adelsheimer Gemeinderat sitzen „Alpha-Gemeinderäte“ (mehr als 40 Jahre) und Personen, welche auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation als Volljuristen den § 18 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Befangenheit) eigentlich kennen sollten und gerade diese lassen es einfach zu, dass der betroffene Tagesordnungspunkt erneut unter Missachtung der Rechtslage in dieser Weise behandelt wird. Auch höchst auffällig ist hierbei, wenn eine Gemeinderätin gebetsmühlenartig immer wieder sagt bzw. schreibt, wie gut die Zusammenarbeit seit einem Jahr im Gemeinderat funktioniere. Wenn rechtswidrig gefasste Beschlüsse des Gesamtgemeinderats für gutes Funktionieren und gute Zusammenarbeit stehen, dann „Gute Nacht Gemeinderatsarbeit“.

Anfrage zu Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses in der Sitzung vom 23.03.2021 (siehe mein Schreiben vom 03.05.2021). In der Gemeinderatssitzung vom 23.03. 2021 erteilte der Gemeinderat einen Auftrag über 100.000 Euro für die Außenanlage des Kindergartens in Sennfeld, obwohl die Leistungen bereits im Februar 2021 fertiggestellt worden waren (siehe Antwortschreiben der Stabsstelle Kommunales vom 27.05.2021). Hier liegt letztlich ein Verstoß gegen die städtische Hauptsatzung vor, da die Bewirtschaftungsbefugnis des Bürgermeisters für die städtischen Finanzen im vorliegenden Fall lediglich bis 30.000 Euro reicht. Die nachträglich durchgeführte Auftragsvergabe der Stadt Adelsheim hätte somit zweifelsohne vor Durchführung der Maßnahme durch den Gemeinderat erfolgen müssen. Die Stadt Adelsheim wurde deshalb durch die „Aufsichts“-Behörde „GEBETEN“, die Rechtslage künftig zu beachten. Ja, da habe ich auch gestaunt. Kann und darf ein Bürgermeister in Baden-Württemberg geltendes Recht so mit den Füßen treten, und ist ihm ein Herumtrampeln auf den geltenden Gesetzen bis herunter zum örtlichen Recht in Form der städtische Hauptsatzung gestattet? Darf er dies tun, ohne dass dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person veranlasst werden? Liegt hier nicht ein Verstoß gegen den Amtseid vor? Da gibt es Stadträte, die oft nach allen möglichen Kosten fragen, und dies vor allem in der Vergangenheit taten. Aber auf die Idee zu kommen, den Bürgermeister diesmal zu fragen, ob er denn weiß, dass seine Mittelbefugnis bei 30.000 Euro endet? Warum macht das keiner? Ist das wiederum der gut funktionierenden „Zusammenarbeit im Gemeinderat“ geschuldet? Oder will man nur dem Bürgermeister das verlängerte Rückgrat retten? Konstruktive Zusammenarbeit im Gemeinderat zum Wohl der Gemeinde ist sicherlich löblich – doch wozu ist denn der Gemeinderat als Hauptorgan überhaupt gewählt worden, wenn alle rechtlich bedenklichen und rechtswidrigen Aktionen der Verwaltung letztendlich toleriert und „abgenickt“ werden?

Wer hat gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen? (Siehe mein Schreiben vom 16.05.2021).

Der Inhaber der Baufirma Heizmann hat sich bei mir beschwert, dass er aufgrund meiner Anfrage an die Stadtverwaltung und das Landratsamt nun Erklärungen und ihm anscheinend unangenehme Erläuterungen abgeben müsse. Auf meine Nachfrage, wie er denn auf mich gekommen sei (Herr Heizmann ist kein Mitglied des Gemeinderats), antwortete er, dass ihm die Stadtverwaltung meinen Namen genannt hätte und er auch von dort über meine Anfrage an das Landratsamt informiert worden sei.

Nun stellt sich für mich die Frage, ob es beim Landratsamt und bei der Stadtverwaltung nicht möglich ist, mit derartigen Anfragen vertrauensvoll umzugehen. Wie kann es sein, dass Privatpersonen an verwaltungsinterne Informationen gelangen? Ist sichergestellt, dass Personen, die von ihren Bürgerrechten Gebrauch machen und ein Verwaltungshandeln oder eine kommunalpolitische Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit hinterfragen, nicht diskriminiert werden? Hierbei verweise ich auf das Antwortschreiben der Stabsstelle Kommunales vom 21.05.2021. Dort heißt es: „Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an den Datenschutzbeauftragten der Stadtverwaltung Adelsheim bzw. an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Nur der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass von der Stabsstelle Kommunales keine persönlichen Daten an Privatpersonen weitergegeben wurden.“ Wie kann es also sein, dass von der Stadtverwaltung Adelsheim meine Daten an Privatpersonen gelangen, wo doch jeder städtische Mitarbeiter – egal ob Beamter oder Angestellter – zu Diskretion und Verschwiegenheit verpflichtet ist? Hierbei geht es nicht ausschließlich um Datenschutz, sondern um ein Fehlverhalten der Stadtverwaltung, deren Leiter nun einmal der Bürgermeister ist. (Siehe mein Scheiben an das Landratsamt vom 28.05.2021 und die Schreiben an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Adelsheim, sowie das Schreiben an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) in Stuttgart vom 14.06.2021.) Antwort des „Datenschutzbeauftragten komm.one“ vom 21.06.2021, da die Stadt Adelsheim keinen eigenen Datenschutzbeauftragten hat: „Gerne bestätigen wir Ihnen auf diesem Wege noch einmal, dass die Stadt Adelsheim den vorgetragenen Sachverhalt als Datenschutzverletzung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bewertet und eine entsprechende Meldung an den LfDI vornehmen wird. Die Stadt Adelsheim ist bereits damit befasst, den Vorfall intern aufzuarbeiten und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen auf die künftige Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hinzuwirken (Siehe hierzu das Antwortschreiben des LfDI vom 02.08.2021). Wir haben uns nunmehr mit der Stadt Adelsheim in Verbindung gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Bis zum Abschluss der Prüfung bitten wir um Geduld. Wir kommen dann wieder auf Sie zu.“

Auf mein Schreiben an den Datenschutzbeauftragten Komm.One vom 26.02.2022 erhielt ich folgende Antwort: „Wie Ihnen vom Bürgermeister der Stadt Adelsheim mitgeteilt wurde, konnte die Stadt die interne Untersuchung des Vorfalles inzwischen abschließen. Nach Anhörung des genannten Personenkreises kommt die Stadt jedoch zu dem Schluss, dass sich nicht zweifelsfrei ermitteln lässt, wer im vorliegenden Fall gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und dass dadurch die Verletzung nicht abschließend geklärt werden kann.“

Art. 82 Abs. 1 DGSVO lautet: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Selbst wenn Behörden einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, verringert sich nicht automatisch die Verantwortung der Behördenleitung für den Datenschutz. Für die korrekte Umsetzung des Datenschutzes ist und bleibt die Behörde selbst verantwortlich, in letzter Linie also der Behördenleiter, welcher nun mal der Bürgermeister ist. Irgendwie kann ich mich nicht des Eindruckes erwehren, dass dieser Art 82 Abs. 1 DSGVO in ganz Deutschland, einschließlich Baden-Württemberg, Gültigkeit hat, jedoch nicht in Adelsheim und besonders nicht in meinem persönlichem Fall – weil anscheinend (oder scheinbar) nicht zweifelsfrei zu ermitteln war, wer gegen diese Bestimmung verstoßen hat. In diesem Fall muss es dann wohl der Behördenleiter (Bürgermeister) gewesen sein.

Ein Beispiel:

Wenn mit Ihrem Auto eine Person einen Verkehrsverstoß herbeiführt und es sich später nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, wer das Auto gefahren hat, gibt es immer eine Person die für den Vorfall verdächtigt wird, man nennt das Fahrzeughalterhaftung.

Anschreiben an die Gemeindeprüfungsanstalt BW in Karlsruhe vom 06.09.2021 mit der Bitte, den Vorgang der Gemeinderatssitzung vom 23.03.2021 (Vergabe Außenanlage Kindergarten Sennfeld) zu prüfen. Antwortschreiben der Gemeindeprüfungsanstalt Karlsruhe vom 15.09.2021: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu dem in Ihren Schreiben angesprochenen Vorgängen gegenwärtig nicht tätig werden können. Wir haben deshalb Ihr Schreiben als Hinweis zu unseren Akten für die nächste überörtliche Bauprüfung bei der Stadt Adelsheim genommen.“

Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadt Adelsheim vom 06.09.2021. Antwortschreiben der Stabsstelle Kommunales vom 22.09.2021: „Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde wird das persönliche Verhalten eines Beamten beanstandet, also ein Verstoß gegen die dem Beamten persönlich obliegenden Pflichten.“

Liegt ein Verstoß gegen die städtische Hauptsatzung vor, da der Bürgermeister die Mittelbefugnis um das Dreifache überzogen hat und ist die Missachtung seines Amtseids (das Recht zu achten und verteidigen) weiterhin vertretbar oder hat nicht die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt ihre Befugnis endlich einmal wahrzunehmen?

„In wieweit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, prüft die Stabsstelle Kommunales in eigener Zuständigkeit und würde ggfs. das Erforderliche veranlassen“, so die Antwort aus dem Landratsamt.

Anschreiben an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 07.11.2021 zur Überprüfung der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde (Stabsstelle Kommunales) beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach vom 27.05.2021 auf Rechtssicherheit.

Antwortschreiben des Regierungspräsidiums vom 15.11.2021: „In solchen Angelegenheiten ist es üblich, zunächst die Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet, um Stellungnahme zu bitten. Aus diesem Grunde muss ich Sie fragen, ob Sie mit der Weiterleitung der uns überlassenen Unterlagen an das LA Mosbach einverstanden sind oder ob Sie eine anonymisierte Behandlung wünschen?“

Antwortschreiben des Regierungspräsidiums vom 02.12.2021. Zwei DIN-A 4-Seiten zu lesen; für mich persönlich die wichtigste Aussage: „Nur ergänzend möchte ich anmerken, dass der Hinweis auf die künftige Einhaltung der Rechtslage durchaus umfassend zu verstehen ist und sich auf sämtliche zu berücksichtigende Vorschriften bezieht, unabhängig davon, ob sie kommunalverfassungsrechtlicher oder vergabe- bzw. wettbewerbsrechtlicher Natur sind.“

Meine 24 Fragen an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bzw. Landratsamt in seiner Eigenschaft als Vergabeprüfstelle für die kreisangehörigen Gemeinden vom 10.01.2022.

Anfrage zu Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 27.07.2020.

Antwortschreiben von der Stabsstelle Kommunales vom 10.02.2022 auf meine Fragen vom 01.10.2022.

Auch hier sehen wir keinen Verstoß gegen die einschlägige Rechtsnorm.

Mein Antwortschreiben vom 26.02.2022 auf das o.g. Schreiben der Stabsstelle Kommunales vom 10.02.2022.

Vielen Dank für Ihre teilweise Beantwortung meiner Fragen. 3 Stück von 24 Fragen.

Als Ergebnis Ihres Schreibens kann ich festhalten

Frage 4 vordergründig beantwortet (nachträglich ein Planungsbüro beauftragt).

Frage 5 nur teilweise beantwortet (Akteneinsicht für Gemeinderäte gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 GemO).

Frage 12 vordergründig beantwortet (freihändige Vergabe).

Nachdem man beim Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nicht gewillt ist, die Fragen zu beantworten oder auf die von mir genannten Sachverhalte, Probleme bzw. Verfehlungen einzugehen, schließe ich daraus, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Deshalb habe ich mich entschieden (am 25.02.2022) je eine Mehranfertigung an die/das

– Staatsanwaltschaft Mosbach

– Präsidentin des Landgerichtes Mosbach

– Regierungspräsidium Karlsruhe

zur Überprüfung weiterzuleiten.

Antwortschreiben von der Präsidentin des Landgericht Mosbach vom 07.03.2022:

Auf Ihre Anfrage muss mitgeteilt werden, dass das Landgericht nicht rechtsberatend tätig werden darf. Auch ist das Landgericht nicht die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinden, Städte oder des Gemeinderats. Sollten Sie Beratung benötigen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Antwort von der Staatsanwaltschaft Mosbach liegt seit dem 19.05.2022 vor. Ich gehe davon aus dass öffentliches Interesse hier vorliegt.

Antwortschreiben vom RP. Karlsruhe vom 06.04.2022:

Zwischenzeitlich liegen uns mehrere Unterlagen vor. Das Landratsamt teilte zudem mit, dass die Gemeinde bereits 2020 die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit der Überprüfung des Bauprojektes beauftragt hat und mit einer Überprüfung noch dieses Jahr zu rechnen sei. Das Ergebnis der Prüfung möchten wir weder beeinflussen, noch vorwegnehmen. Für eine vertiefende Prüfung seitens der Oberen Rechtsaufsichtsbehörde besteht derzeit kein Anlass.

Jetzt hoffe ich, dass zu meinen 329.675 Besuchern auf meiner Homepage noch viele dazukommen, welche mir vielleicht gute Tipps oder Hinweise für eine weitere Vorgehensweise geben können.

Informieren werde ich alle Bürgermeister der 27 Kreisgemeinden vielleicht können diese aus der Adelsheimer Gemeinderatsarbeit noch etwas lernen; wenn man mal einen rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss beschlossen hat, wird man von der Stabsstelle Kommunales maximal gebeten, die Rechtslage künftig zu beachten.

Weiter informiert werden : Alle Verwaltungsschulen in BW. HN-Stimme, Hohenloher Zeitung, SWR.

ZDF Länderspiegel Hammer der Woche, mir bekannte Gemeinderäte, Hauptamtsleiter, Stadtbaumeister in TBB, MGH, KÜN, ÖHR, HN, BCH, MOS.

Sollten auf meiner Homepage wichtige und zielführende Informationen zu den rechtswidrigen Beschlüssen eingehen, werde ich eine Bürgerinitiative gründen Bk-(Bürger klagen) und mit

den zweckgebundenen gespendeten Geldern, wie es die Präsidentin des Landgerichts Mosbach,

Frau Jutta Kretz, empfohlen hat, rechtliche Beratung einholen für eine Klageerhebung.

Als meinen persönlichen Favoriten erachte ich hierbei,

Herrn Arne Pautsch Professor für Öffentliches Recht und Kommunalwissenschaften an der Hochschule für Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg, welcher in Kupferzell vorbildliche Einschätzungen abgegeben hat.

Jeden Tag ein bisschen, eins nach dem anderen. Nach dem Motto: Steter Tropfen höhlt den Stein.